[ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG § 79]
Mit Inkrafttreten des Arbeitnehmerschutz-Reformgesetzes – ANS-RG –
BGBl. I Nr. 159/2001 gelten folgende Präventionszeiten pro Kalenderjahr für
Arbeitnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen (geringe körperliche Belastung)
Arbeitnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen
Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 vH und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 vH zu beschäftigen.
Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder die Arbeitsmediziner zu beschäftigen.