Prüfungen von Arbeitsmitteln gemäß AM-VO Arbeitsmittelverordnung

Alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Ihre Arbeitnehmer vorgesehen sind, werden als Arbeitsmittel bezeichnet. Neben Staplern, Kränen, Hubarbeitsbühnen sowie Fahrzeughebebühnen zählen dazu unter anderem auch Türen und Tore.


Arbeitsmittel unterliegen der Prüfpflicht gemäß Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und dürfen nur verwendet werden, wenn sie regelmäßig überprüft und für mangelfrei befunden wurden. Zudem verringern sichere Arbeitsmittel das Unfallrisiko und schützen damit Ihre Mitarbeiter.

§ 7 Abnahmeprüfungen

Um die Sicherheit zu gewährleisten, ist nach der Montage bzw. vor der Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels eine Abnahmeprüfung gem. § 7 AM-VO durchzuführen.

Besondere Merkmale bei der Erstabnahme sind:

  • der ordnungsgemäße Zustand
  • die korrekte Montage der Anlage und Komponenten
  • die Funktion mit und ohne Belastung
  • die Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei z. B. Störungen der Anlage
  • die Steuer- und Kontrolleinrichtungen
  • die erforderlichen Schutzmaßnahmen

Bei Arbeitskörben ist außerdem die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird, zu prüfen.


Die Prüfung wird schriftlich in einem Prüfbefund dokumentiert.

§ 8 Wiederkehrende Prüfungen

Eine wiederkehrende Prüfung ist für jene Arbeitsmittel vorgeschrieben, bei denen Abnutzung (Verschleiß) oder andere schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Arbeitnehmern hervorrufen können.

Die Ergebnisse der Überprüfung werden schriftlich in das bereits vorhandene Prüfbuch eingetragen.

Besondere Merkmale bei der wiederkehrenden Prüfung sind:

  • Erhebung des Zustands von verschleißbehafteten Komponenten
  • Einstellung von Sicherheitseinrichtungen
  • Kontrolle der Funktion sicherheitsrelevanter Bauteile
Vier-Jahres-Regelung

Die „Vier-Jahres-Regelung“ ermächtigt eine fachkundige Person im eigenen Betrieb zur wiederkehrenden Überprüfung einiger festgelegter Arbeitsmittel. Bei Inanspruchnahme dieser Sonderregelung erfolgt die wiederkehrende Überprüfung durch einen externen Prüfer gemäß § 8 AM-VO in jedem vierten Jahr.

Folgende Arbeitsmittel fallen unter die Vier-Jahres-Regelung:

  • Krane
  • kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
  • Winden und Zuggeräte
  • durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte, Fahrzeughebebühnen
  • kraftbetriebene Türen und Tore
  • Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
  • mechanische Leitern
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Im Falle von schädigenden Einflüssen wie Absturz von Lasten, Kollision, Überlastung, Brand etc. dürfen Arbeitsmittel, die für wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, erst nach einer zusätzlichen Überprüfung wieder zum Einsatz kommen.

§ 10 Prüfung nach Aufstellung

Für Krane, kraftbetriebene Hebevorrichtungen, Befahr- und Rettungseinrichtungen und mechanische Leitern ist nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort eine Überprüfung verpflichtend.
Turmdrehkrane sind gemäß AM-VO § 7, § 8 und § 10 auf Eignung für den Einsatz mit Arbeits- und Rettungskörben sowie auf die Verwendung von Betonkübel mit Personentransport zu kontrollieren.

§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

Vor der ersten Inbetriebnahme sind Schutzeinrichtungen von stationären Arbeitsmitteln auf einwandfreie Funktion zu überprüfen.

Wir führen als neutraler Partner gesetzeskonforme Überprüfungen Ihrer Arbeitsmittel durch. Wir behalten die Fristen im Auge und informieren Sie, wenn Prüftermine anstehen.
Rasch, effizient und österreichweit.

Prüfen von Tür- und Toranlagen
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