Das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001, regelt den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten.
Die Kögl GmbH bietet ein umfangreiches Angebot an, um Gemeinden bei der Umsetzung zu unterstützen und das BSchG 2001 umzusetzen.
7. Hauptstück, 2. Abschnitt - Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte
§75 - Aufgaben der Sicherheitsfachkraft
Die Sicherheitsfachkraft hat den Dienstgeber, dieBediensteten, die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauensperson auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesen Angelegenheiten zu unterstützen. Dazu zählen unter anderem:
1. Hauptstück - Allgemeine Bestimmungen
§8 - Unterweisung der Bediensteten
Der Dienstgeber hat
Den Bediensteten sind schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen, welche in der Dienststelle auufzulegen sind.
§11 - Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
Der Dienstgeber hat
§12 - Gesundheitsschutz und Sicherheitsschutzdokumente
Die Ergebnisse, der Gefahren in §11, sind schriftlich in Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten festzuhalten.
3. Hauptstück - Arbeitsmittel
§ 39 - Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
Der Dienstgeber hat
(Quelle: www.ris.bka.gv.at)