Sicherheitspaket für Gemeinden

Das Burgenländische Bedienstetenschutzgesetz 2001, LGBI. Nr. 37/2001, regelt den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sicherheit der in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten. 

Die Kögl GmbH bietet ein umfangreiches Angebot an, um Gemeinden bei der Umsetzung zu unterstützen und das BSchG 2001 umzusetzen.

7. Hauptstück, 2. Abschnitt - Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte

§75 - Aufgaben der Sicherheitsfachkraft

Die Sicherheitsfachkraft hat den Dienstgeber, dieBediensteten, die Personalvertretung und die Sicherheitsvertrauensperson auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten in diesen Angelegenheiten zu unterstützen. Dazu zählen unter anderem:

1. Hauptstück - Allgemeine Bestimmungen

§8 - Unterweisung der Bediensteten

Der Dienstgeber hat

  • nachweislich für ausreichende Unterweisungen der Bediensteten über Gesundheitsschutz und Sicherheit zu sorgen
  • die erforderlichen Unterweisungen in regelmäßigen Abständen zu wiederholen
  • die notwendigen Unterweisung auf den Arbeitsplatz, dem Aufgabenbereich und dem Erfahrungsstand des Bediensteten anzupassen

Den Bediensteten sind schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen, welche in der Dienststelle auufzulegen sind.

§11 - Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen

 Der Dienstgeber hat

  • bestehende Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen
  • zu ermitteln und beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen Gefahren ergeben können
  • Maßenahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen
  • eine Überprüfung und erforderliche Anpassung bei besonderen Fällen - wie z.B. nach Unfällen - durchzuführen

§12 - Gesundheitsschutz und Sicherheitsschutzdokumente

Die Ergebnisse, der Gefahren in §11, sind schriftlich in Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten festzuhalten.

3. Hauptstück - Arbeitsmittel

§ 39 - Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

 Der Dienstgeber hat

  • hinsichtlich aller Arbeitsstoffe zu ermitteln, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt
  • Eigenschaften und Art der Arbeitsstoffe zu ermitteln und zu beurteien, ob von Gefahren bei der Verwendung auszugehen ist
  • in regelmäßigen Zeitsabständen zu ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe die Sicherheit der Bediensteten beeinflussen könne

(Quelle: www.ris.bka.gv.at)

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