Aufzugsprüfer gem. § 15 (1) HBV 2009 – Hebeanlagengruppe 1, 2 und 3

Gewerblich genutzte Hebeanlagen, beispielsweise in Hotels oder Geschäftslokalen, unterliegen den Vorschriften der Hebeanlagenbetriebsverordnung (HBV). Zu überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zählen kraftbetriebene Hebezeuge, welche mit einem Gebäude oder Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
Als Inspektionsstelle gemäß Hebeanlagenbetriebsverordnung HBV 2009 (Aufzugsprüfer) kontrollieren unsere zertifizierten Mitarbeiter überwachungsbedürftige Hebeanlagen der Hebeanlagengruppen 1 bis 3:

HEBEANLAGENGRUPPE 1:
  • Aufzüge (einschließlich Schrägaufzüge)
  • Hebeeinrichtungen für Personen
  • Güteraufzüge
  • Kleingüteraufzüge
HEBEANLAGENGRUPPE 2:
  • Fahrtreppen / Rolltreppen
  • Fahrsteige
HEBEANLAGENGRUPPE 3:
  • Hubtische
  • Treppenschrägaufzüge
  • Hebeanlagen mit Lastträgern, die sich zwar nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen

Wir übernehmen Vorprüfung, Abnahmeprüfung, regelmäßige Überprüfung, außerordentliche Überprüfung sowie die Betriebskontrolle von Hebeanlagen aller Gruppen inklusive Dokumentation.
Sind Hebeanlagen nicht gewerblich genutzt, wie etwa in Wohnhausanlagen oder Privathäusern, finden je Bundesland eigene landesrechtliche Bestimmungen Anwendung.

Wir sind Ihr behördlich befugter Aufzugsprüfer für Anlagen in ganz Österreich:
WAZG 2006
NÖ Aufzugsordnung 2016
OÖ Aufzugsverordnung 2010
Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Salzburger Hebeanlagengesetz
Kärntner Aufzugsgesetz – K-AG
Steiermärkisches Hebeanlagengesetz 2015 – StHebAG
Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, HBV 2009

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