Regelmäßige Prüfung von mobilen Behandlungsanlagen gemäß § 52 ABS. 7 AWG 2002

Bei mobilen Behandlungsanlagen handelt es sich um Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. 

Der § 52 Abs. 7 AWG 2002 verpflichtet jeden Genehmigungsinhaber einer mobilen Behandlungsanlage zur regelmäßigen wiederkehrenden Kontrolle, ob diese dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. 

Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenkontrollen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen.Gerne führen wir diese Überprüfungen für Sie durch. 

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