Absauganlagen dienen der Schadstoffreduzierung am Arbeitsplatz.
Gefährliche Arbeitsstoffe sind gemäß der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu ersetzen bzw. in geschlossener Arbeitsweise zu verwenden. Ist dies nicht möglich, und gefährliche Gase/Dämpfe werden freigesetzt, so ist als Maßnahme eine Absauganlagen erforderlich.
Abnahmeprüfung
Die Wirksamkeit von Absauganlagen ist vor der ersten Inbetriebname durch Messung der Absaugleistung nachzuweisen.
Wiederkehrende Überprüfung
Die wiederkehrende Überprüfung von Absauganlagen sind einmal im Kalenderjahr - längstens aber nach 15 Monaten - gem. §8 AM-VO durchzuführen.
Die Ergebnisse der Überprüfung werden schriftlich festgehalten.